Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Beschwerdegegner (1/R; inkl. KG-act. 1 und 2) und das Bezirksgericht Höfe (1/R, inkl. KG- act. 1 und 2). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 15. Juli 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. Juli 2026 BEK 2026 112 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen 1. A.________, Beschwerdeführer,
2. B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Höfe, Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Arresturkunden Nrn. xx und yy des Betreibungsamts Höfe vom 2. Juli 2026 etc.);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- sich die Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 13. Juli 2026 ans Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wandten, ihre SchKG-Beschwerde gegen das Betreibungsamt Höfe betreffend die Arresturkunden Nrn. xx und yy etc. übermittelten, darauf hinwiesen, dass die Beschwerde gleichzeitig fristwahrend beim Bezirksgericht Höfe als unterer Aufsichtsbehörde eingereicht werde, dort jedoch verbunden mit einem Ausstandsbegehren gegen C.________, mitteilten, die direkte Kennt- nisgabe an die obere Aufsichtsbehörde erfolge, weil die gerügte Nichtigkeit und die fortwirkenden Vollzugsmassnahmen sofortige aufsichtsrechtliche Behand- lung verlangen würden und die untere Aufsichtsbehörde im Bezirk Höfe perso- nell durch C.________ wahrgenommen werde, der auch den zugrunde liegen- den Arrestbefehl erlassen habe, sie das Kantonsgericht darum ersuchten, die Eingabe sofort zur Kenntnis zu nehmen, die Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG von Amtes wegen zu prüfen und soweit erforderlich superprovisorisch die so- fortige Aufhebung, Freigabe, Widerrufung und Rückabwicklung der fortwirken- den Arrest-, Fahrzeug-, Bank-, Depot-, Register-, Rechtshilfe- und Mobilitäts- blockaden anzuordnen, und schliesslich für den Fall, dass das Kantonsgericht der Auffassung sein sollte, dass eine vorgängige Behandlung durch die untere Aufsichtsbehörde erforderlich sei, um Feststellung ersuchten, dass diese Be- handlung nicht durch C.________ erfolgen dürfe (KG-act. 1);
- mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann;
- die Kantone eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde vorsehen kön- nen (vgl. Art. 13 und 18 SchKG);
- wo eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde besteht, die Beschwerde gegen eine Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts nach Art. 17
Kantonsgericht Schwyz 3 Abs. 1 SchKG zunächst bei der unteren Aufsichtsbehörde einzureichen ist, de- ren Entscheid anschliessend innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann (Art. 18 Abs. 1 SchKG);
- auch die Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG in die primäre Zuständigkeit der unteren Aufsichtsbehörde fällt, kann sich die obere Aufsichtsbehörde als Rechtsmittelbehörde doch nur dann zu ei- ner behaupteten Nichtigkeit äussern, wenn sie aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels mit der Sache befasst ist (vgl. BGer 4A_187/2025 vom 25. No- vember 2025 E. 3.2 m.H.);
- im Kanton Schwyz der Bezirksgerichtspräsident die untere Aufsichts- behörde und das Kantonsgericht die obere Aufsichtsbehörde ist (§ 10 Abs. 1 und 2 EGzSchKG);
- das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde somit für die vorliegende SchKG-Beschwerde, welche sich direkt gegen Verfügungen des Betreibungs- amts Höfe richtet, funktionell nicht zuständig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- das Kantonsgericht ebenso wenig funktionell zuständig ist, um über das Ausstandsgesuch gegen C.________ zu entscheiden, liegt doch die diesbezüg- liche Zuständigkeit bei der betroffenen Gerichtsperson bzw. beim betroffenen Gericht (vgl. § 12 und 18 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 und 50 Abs. 1 ZPO);
- auf eine Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Gericht ge- stützt auf § 12 und 18 EGzSchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis ZPO verzichtet wer- den kann, nachdem die Beschwerdeführer die Beschwerde gleichzeitig beim Bezirksgericht Höfe als unterer Aufsichtsbehörde eingereicht hatten;
- im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibung und Konkurs – ausser gegebenenfalls bei böswilliger oder mutwilliger
Kantonsgericht Schwyz 4 Prozessführung – keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG);
- bei diesem Verfahrensausgang der Antrag auf superprovisorische Mass- nahmen gegenstandslos wird;- verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Beschwerdegegner (1/R; inkl. KG-act. 1 und 2) und das Bezirksgericht Höfe (1/R, inkl. KG- act. 1 und 2). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 15. Juli 2026 amu